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PC/Tablet: Übrigens:
Diese können für den Umfang der dienst- Bei „normaler“ Fahrlässigkeit muss das
lichen Nutzung abgesetzt werden. Diese Land als Arbeitgeber bzw. die Kommune
muss mehr als 10% betragen. Beträgt sie als Schulträger für entstandene Schäden
mehr als 90% können die vollen Kosten aufkommen. Das gilt z.B. auch für Dienst-
angesetzt werden. Zusätzliche Geräte wie schlüssel. Nur bei grober Fahrlässigkeit
Bildschirme und Tastatur zählen beim Kauf- wird man selbst zur Kasse gebeten. Hier
preis mit. Übersteigen die Anschaffungs- deckt dann die Berufshaftpflichtversiche-
kosten einen bestimmten Betrag, kann das rung den Schaden ab.
Gerät über mehrere Jahre (in der Regel
3 bis maximal 5 Jahre) abgeschrieben Vor allem für die ersten Dienstjahre bietet
werden. Reparaturen der Geräte können sich der Abschluss einer „Dienstunfä-
voll abgesetzt werden. higkeitsversicherung“ an. Diese erbringt
Leistungen, wenn man z.B. aufgrund einer
Arbeitszimmer: schweren Erkrankung nicht mehr dienst-
Bei Lehrkräften wird im Normalfall ein fähig ist. Vor allem in den ersten Jahren
häusliches Arbeitszimmer als notwendig nach dem Vorbereitungsdienst ist es so,
anerkannt. Dieses muss aber räumlich dass man keine oder eine nur sehr geringe
vom Rest der Wohnung getrennt sein. Eine Pension vom Land erhält. Erst nach mehre-
Arbeitsecke reicht leider nicht. Geltend ren Dienstjahren erhält man eine Pension,
gemacht werden können alle Raumkosten von der man auch wirklich „leben“ kann.
(z.B. Miete und Nebenkosten), allerdings bis Dienstunfähigkeitsversicherungen können
zu einer Höchstsumme von 1250,- €. Hat bei unterschiedlichen Versicherungsunter-
man kein separates Arbeitszimmer, aber
dafür vor Ort einen Zweitwohnsitz, können
(s.o.) alle Kosten ohne Begrenzung hierfür
abgesetzt werden.
Die Ausstattung für ein Arbeitszimmer
(Möbel etc.) kann unabhängig davon, ob ein
separates Arbeitszimmer vorhanden ist,
steuerlich geltend gemacht werden, solan-
ge es für die Arbeit zu Hause notwendig ist
(Schreibtisch, Stuhl, Regal, Beleuchtung).
Versicherungen
und Berufsverbände:
Für die Tätigkeit sinnvolle Versicherungen
und Beiträge können ebenfalls steuerlich
geltend gemacht werden. Dazu zählen die
Haftpflichtversicherung und die Rechts-
schutzversicherung. Ist diese im Rahmen
einer weitergehenden Versicherung mit
weiteren Risikobereichen abgedeckt, muss
man im Zweifel beim Versicherer die Höhe
des beruflichen Anteils erfragen und diesen nehmen abgeschlossen werden, sie sind
dann angeben. in der Regel nicht teuer. Die Laufzeit kann
begrenzt werden (z.B. Auslaufen der Versi-
Auch Beiträge zu Berufsverbänden wie cherung zum 50. Lebensjahr, weil danach
dem RLV werden steuerlich anerkannt die Beamtenpension ausreichend ist).
und können abgesetzt werden!
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